Winterdienst

Winterdienst

Winterdienst auf Gehwegen

Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet.

In den Jahren mit einer ungeraden Endziffer -2023- sind die Grundstücksbesitzer der dem Gehweg gegenüberliegenden Straßenseite -die Straßenseite ohne Gehweg- zum Winterdienst auf dem einseitigen Gehweg verpflichtet. Die Räumpflicht in den Jahren mit gerader Endziffer -2024- obliegt den Eigentümern oder Besitzern der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke.

Bei den sonstigen Straßen mit Gehweg sind stets die jeweiligen Grundstückseigentümer für den Winterdienst entlang Ihres Grundstücks verantwortlich. Dies gilt auch für Grundstücke, die durch Grünstreifen vom Gehweg getrennt sind. Als Gehwege gelten auch Treppenanlagen.

Öffentliche Grünstreifen, Straßengräben, Böschungen, Stützmauern und dergleichen, die zwischen dem Gehweg bzw. der Straße und dem Anliegergrundstück liegen, heben die Anliegerschaft nicht auf, wenn diese nicht breiter als 10 Meter sind. In diesen Fällen ist der Anlieger trotzdem zur Straßenreinigung und zum Winterdienst verpflichtet. Bei Straßen ohne Gehweg ist bei Schneeglätte für jedes Hausgrundstück ein Zugang vom Hauseingang zur Fahrbahn in einer Breite von 1,25 m zu räumen und abzustumpfen. Bei Eisglätte sind noch nicht ausgebaute Gehwege und ähnliche dem Fußgängerverkehr dienende Straßenteile in einer Mindesttiefe von 1,50 m höchstens 2,00 m, in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend, abzustumpfen. Hierfür soll kein Salz, und wenn doch, nur in geringen Mengen, verwendet werden.

Wir weisen besonders darauf hin, dass auch Eigentümer unbebauter Grundstücke innerhalb der Ortslage zur Beseitigung von Schnee und Eis verpflichtet sind.

Bei Verletzung dieser Anliegerpflichten, die Unfälle von Passanten zur Folge haben, können die räumpflichtigen Anlieger haftbar gemacht werden. Wir bitten daher alle Anlieger, Ihrer Räum-und Streupflicht nachzukommen.


Winterdienst/Verhalten auf Fahrbahnen

Eine Räum- und Streupflicht für die Gemeinde besteht nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen (z. B. vor Feuerwehren, auf Schulbusstrecken) in der Hauptverkehrszeit. Hier gibt es kein Gewohnheitsrecht! Wohngebiete sind keine verkehrswichtigen Stellen. Auf Privatwegen/-flächen/-parkplätzen besteht keine gemeindliche Streupflicht. Gehwege vor Wohnhäusern sind vom Eigentümer oder einer von ihm beauftragten Person (z. B. Mieter) frei zu halten (s. oben).

Es erfolgt kein „vorbeugender Winterdienst“ durch die Gemeinde, da eine Winterdienstpflicht erst nach Beginn des Schneefalls entsteht. Verkehrsteilnehmer müssen sich angemessen verhalten (§3 StVO), d.h.: Sie haben ihre Fahrweise den Witterungsverhältnissen anzupassen. Die Reinigungspflicht besteht lediglich im Rahmen des Zumutbaren und im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Gemeinde.

Als Hauptverkehrszeit gilt in der Regel 7.00 –20.00 Uhr (wochentags), 8.00 –20.00 Uhr (samstags) und 9.00 –20.00 Uhr (sonntags).

Zum Schluss noch eine Bitte an alle Fahrzeugeigentümer:
Achten Sie darauf, dass Sie mit Ihrem Fahrzeug so parken, dass die Räumung von Straßen nicht behindert wird. Die gemeindlichen Mitarbeiter sind angewiesen, in solchen Fällen die Straße im Zweifel nicht zu räumen.

In Zweifelsfällen oder bei Unklarheiten wenden Sie sich bitte an die Sachbearbeiterin im Rathaus, Tel.: 06695 960125.